Tatsächliche Autorität
Was ist tatsächliche Autorität?
Tatsächliche Vollmacht bezieht sich auf bestimmte Befugnisse, die ausdrücklich von einem Auftraggeber (häufig einer Versicherungsgesellschaft) einem Vertreter übertragen werden, um im Namen des Auftraggebers zu handeln. Diese Befugnis kann eine breite allgemeine Befugnis oder eine begrenzte besondere Befugnis sein.
Spezifische Befugnisse werden auch als „Ausdrucksvollmacht“ bezeichnet.
Wie tatsächliche Autorität funktioniert
Tatsächliche Autorität entsteht, wenn die Worte oder das Verhalten des Prinzipals den Agenten vernünftigerweise dazu veranlassen, zu glauben, dass er befugt ist, zu handeln. Ein Bevollmächtigter erhält mündlich oder schriftlich Vollmacht.
Schriftliche Vollmacht ist vorzuziehen, da mündliche Vollmacht etwas schwierig zu überprüfen ist. In einer Gesellschaft umfasst die schriftliche ausdrückliche Vollmacht Satzungen und Beschlüsse von Vorstandssitzungen, die der autorisierten Person die Erlaubnis erteilen, eine bestimmte Handlung im Namen der Gesellschaft auszuführen .
Wenn ein Agent, der mit tatsächlicher Befugnis handelt, einen Vertrag mit einem Dritten abschließt, begründet der Vertrag vertragliche Rechte und Pflichten zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten.
Im Gegensatz dazu ist die stillschweigende Vollmacht (häufig als übliche Vollmacht bezeichnet) die Vollmacht, die einem Vertreter gewährt wird, um Handlungen vorzunehmen, die für die effektive Erfüllung seiner Pflichten angemessen und notwendig sind. Die genauen Befugnisse der stillschweigenden Autorität hängen von der Situation ab und werden manchmal durch die Gebräuche und Gepflogenheiten eines Handels, Geschäfts oder Berufs bestimmt.
Tatsächliche Vollmacht liegt in Situationen vor, in denen das Verhalten eines Auftraggebers oder das, was er sagt, einen Vertreter glauben lässt, dass der Auftraggeber die Handlungsbefugnis hat, der Vertreter die Informationen jedoch schriftlich oder mündlich erhalten muss, um tatsächliche Vollmacht zu erhalten.
Tatsächliche Autorität vs. scheinbare oder vorgebliche Autorität
Ein Vertreter hat eine scheinbare oder vorgebliche (nicht tatsächliche) Vollmacht, wenn der Auftraggeber gegenüber einem Dritten angegeben hat, dass ein Vertreter befugt ist, in ihrem Namen zu handeln, obwohl der Vertreter nicht die tatsächliche Vollmacht dazu hat. Scheinbare Autorität gilt auch für Situationen, in denen der Dritte ein Vertrauen in den Agenten entwickelt hat, was zu greifbaren Geschäftsergebnissen geführt hat.
Im Zusammenhang mit der scheinbaren Autorität ist die "Autorität" des Agenten nur scheinbar, aber der Prinzipal hat keine tatsächliche Autorität verliehen. Wenn jedoch ein Dritter einen Vertrag mit einem solchen Vertreter abschließt, der unter scheinbarer Vollmacht handelt, bleibt dieser Vertrag für den Auftraggeber dennoch rechtsverbindlich.
Scheinbare oder vorgebliche Autorität führt zu einer Agentur durch Estoppel. Die Erklärung des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, dass ein Vertreter befugt ist, in ihrem Namen zu handeln, wenn dieser Dritte durch Abschluss eines Vertrags mit dem Vertreter darauf reagiert, wirkt als Rechtsverwirkung, die den Auftraggeber daran hindert, den Vertrag zu leugnen, ist bindend.
Wenn ein Auftraggeber den Eindruck erweckt, dass ein Vertreter bevollmächtigt ist, es aber keine tatsächliche Vollmacht gibt, sind Dritte vor Haftung geschützt, solange sie vernünftig gehandelt haben.
Höhepunkte
Tatsächliche Vollmacht steht für die spezifischen Befugnisse, die ein Auftraggeber einem Vertreter erteilt, um im Namen des Auftraggebers zu handeln.
Ein Prinzipal erteilt einem Agenten entweder schriftlich oder mündlich, wie am Telefon, eine tatsächliche Vollmacht
Die Befugnisse der tatsächlichen Autorität können je nach Situation allgemein, begrenzt oder umfassend sein.